Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Abschluss des Vertrages wurden Sie ausdrücklich auf unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen aufmerksam gemacht und haben diese durch die Kenntnisnahme der Auftragsbestätigung als rechtsverbindlich anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferantenbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch denn, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingung des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebote/Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sie erlangen Verbindlichkeiten erst mit der Besttätigung oder Fakturierung des Auftrages durch uns. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen, die von uns zwecks Angebotserstellung erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Es besteht für uns keine Verpflichtung Filme und Digitalisierungen länger als zwölf Monate aufzubewahren. Bei Sonderfertigungen bleibt es uns vorbehalten, Korrekturabzüge zur Kontrolle und Auftragsfrei vorzulegen.

(2) Bestellungen/Aufträge sind freibleibend, sie grundsätzlich nur in schriftlicher Form, per e-Mail oder unserem Online-Shop einzureichen. Telefonische Bestellungen nehmen wir nur in ganz dringenden Fällen entgegen. Eine Untersuchungspflicht, ob die uns gelieferten Entwürfe bestehende Patentlizenzen oder Urheberrechtem Warenzeichen, bei Gerichten versiegelt hinterlegte Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte berühren oder gegen solche verstoßen, obliegt uns nicht. Im Falle einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch den Inhaber eines verletzten Schutzrechts hat uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen im Innenverhältnis freizustellen.


Der Mindestauftragswert beträgt 100€ netto. Liegt der Auftragswert darunter, berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 50€ zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Es wird darauf hingewiesen, dass Behördenstempel laut Gesetz nur nach Vorlage des schriftlichen Originalauftrages der einkaufsrechtlichen Dienststelle erstellt werden.

III. Preise/Zahlungsbedingen

(1) Alle genannten Preise sind in Euro angegeben. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, Eine Zurücknahme der Verpackung ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unserem Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialspreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(3) Alle Rechnungen sind grundsätzlich (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen unter €25,00 (inklusive Mehrwertsteuer) sind davon abweichend innerhalb von 14 Tagen (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung gewährt. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen erstellt werden.

Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.

(4) Schecks gelten erst mit Einlösen als Zahlung. Scheckspesen gehen zu Lasten des Ausstellers.

(5) Liegt der allgemeine Gerichtstand des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.

(6) Wir sind im Falle durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers auch wenn dieser bereits bei dem Vertragsabschluss bestand, berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern, sofern nicht der Besteller Zug um Zug leistet oder uns Sicherheit in Höhe unserer vertraglichen Forderung leistet. Ist der Besteller dazu trotz Aufforderung nicht bereit, sind wir – unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung

(1) Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und geben den geplanten Versandtag der Ware an.

(2) Wünscht der Besteller die Vereinbarung eines genauen Liefertermins, muss dieser Termin schriftlich von uns bestätigt werden. Ein vereinbarter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn wir bis zu diesem Termin die bestellte Ware an die zum Transport bestimmte Person übergeben haben. Die Einhaltung des fest vereinbarten Liefertermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten so sind wie berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der bestellten Ware an die zum Transport bestimmte Person geht die Gefahr auf den Besteller über. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischen eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sobald der von uns zu vertretende Lieferverzug auf das schuldhafte Verletzen einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

I. Mängelhaftung

(1) Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahme für Materialprüfung zu geben.

Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne etc. gelten die fach- und sachgemäßen Toleranzen bzw. die auf den Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. Bei der Eigenart der Fabrikation behalten wir uns Mehr. Und Minderlieferungen bis zu 10 % vor.

(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Warenwertes netto.

Für Fremderzeugnisse und Fremdarbeiten beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegenüber der Fremdfirma zustehen. Für Mängel an Rohmaterial haften wir nur, wenn diese bei Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt bei der Bearbeitung durch uns hätten erkannt werden müssen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schaden­ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder unserer Erfüllungshilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschossen. Dies gilt insbesondere für Transportschäden.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübertragung.

II. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer IV. und V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz con Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzungen nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

III. Rückgabe- bzw. Umtauschrecht/Copyright

(1) Unabhängig von der Mängelhaftung nach Ziffer V. gewähren wir eine Rückgabe- bzw. Umtauschrecht auf alle Standardartikel von 15 Tagen ab Anlieferung. Dies bezieht sich nur auf alle Artikel, die in verkaufsfähigen Zustand und Originalverpackung bei uns eintreffen.  Sonder- und Einzelanfertigungen sind selbstverständlich vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

(2) Wir sind berechtigt, auf allen unseren Produkten ein Copyright in branchenüblicher Form anzubringen. Auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen des Urhebergesetzes (UrhG) wird verwiesen.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen dürfen durch den Besteller nicht vorgenommen werden.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizustellenden Sicherheiten obliegt uns.

V. Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz gerichtlich zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.